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19.11.09 17:32 Alter: 289 days
Treppenlift für kranken Sohn darf von der Steuer abgesetzt werden
In einer Revision des BFH vom 30.10.2008 (AZ III R 97/06) urteilte das Gericht, dass der Treppenlift für den querschnittsgelähmten Sohn der Klägerin zwangsläufig war und deshalb als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden darf.
Das Gericht urteilte auch mit dem Argument der Unerlässligkeit, da das Zimmer des Sohnes im ersten Stock liegt. So darf die Klägerin die 23.000 DM, die für den Kauf anfielen, bei der Steuer als Sonderbedarf geltend machen.
