Garantie

Beim Kauf eines neuen Treppenliftes hat der Kunde folgende Mängelrechte (früher Gewährleistung)
zunächst nur Anspruch auf Nacherfüllung dann Rücktrittsrecht oder Minderung sowie Anspruch auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen Voraussetzung ist hier immer, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Treppenlifts an den Käufer vorhanden war.
Die Garantie ist eine zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Dies geschieht durch eine gesonderter Garantievereinbarung (Vertrag).

Wurde keine Garantie vereinbart, bleiben allein die gesetzlichen Mängelansprüche.
Auf gebrauchte Treppenlifte spezialisierte Anbieter vereinbaren in aller Regel die gleichen Garantieleistungen wie für neue Produkte.

Zusammenfassung

  • Beim Angebot nach Garantielaufzeit fragen
  • Gewährleistung von 24 Monaten ist gesetzlich geregelt (§ 438 BGB)